Satzung des ESV Nordenham e.V.     

        

  

§ 1   - Name und Sitz

 

Der am 01. August 1948 in Nordenham gegründete Sportverein führt den Namen: "Eintracht Sportverein Nordenham e.V.".

 

Kurzbezeichnung: ESV 

        

Er hat seinen Sitz in Nordenham und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Nordenham eingetragen.

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Nordenham.

 

Die Vereinsfarben sind Grün / Weiß.

 

 

§ 2   - Der Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Förderung des Sports durch den Zusammenschluss von Sportlerinnen und Sportlern, die selbst im Rahmen des Vereins Sport betreiben oder den Vereinssport unterstützen, sowie die Schaffung und Unterhaltung entsprechender sportlicher Einrichtungen.

 

Zur Organisation einzelner Sportarten bildet der Verein Sparten.

 

Die Abwicklung der laufenden Geschäfte wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 3   - Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4   - Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft. Lehnt diese die Aufnahme ab, kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese Entscheidung ist endgültig.

 

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

 

§ 5   - Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

a)    Austritt                                                                                        

b)    Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit                                        

c)    Ausschluss oder Auflösung des Vereins

 

zu a):                                                                                            

Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Halbjahres vorliegen. Der Vorstand erteilt keine Austrittserklärung. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

zu b):                                                                                             

Bei Tod eines Mitgliedes oder Verlust der Rechtspersönlichkeit erlischt die Mitgliedschaft sofort.

 

zu c):                                                                                              

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen, bzw. sich vereinsschädigend verhalten hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden.                                               

 

Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

 

Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.     

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu.                                                                  

Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.

 

Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses zu.

 

 

§ 6   - Beiträge

 

1. Von den Mitgliedern sind regelmäßig Beiträge an den Verein zu zahlen.

 

2. Höhe und Zahlungsweise sind von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu beschließen.

 

 

§ 7   - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

a) der Vorstand                                                                                 

b) die Vorstandschaft                                                                           

c) die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8   - Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.      

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

2. Zur Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben werden dem Vorstand weitere Vereinsmitglieder zur Seite gestellt, nämlich                                            

a) der Schatzmeister/in                                                                      

b) ein Schriftführer/in                                                                       

c) ein Sozialwart/in für die Mitgliederbetreuung.

 

Der 1. und der 2. Vorsitzende, sowie der Schatzmeister, der Sozialwart und der Schriftführer bilden den erweiterten Vorstand.

 

 

§ 9   - Vorstandschaft

 

1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem Vorstand gemäß § 8 Abs. 1, den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gemäß § 8 Abs. 2, sowie den durch die einzelnen Sparten gewählten Spartenleitern. 

 

2. Die Vorstandschaft wird vom Verein zu regelmäßigen Sitzungen in angemessener Frist schriftlich oder fernmündlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

3. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern gefasst. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

4. Vorstandschaftssitzungen sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

 

 

§ 10   - Amtsdauer, Wahlen

 

1. Der 1. und der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Sozialwart und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.                                                                         

Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. 

Jeder Funktionsträger ist einzeln zu wählen.

 

2. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Spartenleiter werden von den jeweiligen Spartenversammlungen entsprechend gewählt.

 

 

§ 11   - Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Spartenversammlungen teilnehmen.

 

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

 

§ 12   - Pflicht der Vorstandschaft

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Der Vorstand überträgt die jeweiligen sportlichen und sparteninternen Angelegenheiten den Spartenleitern, die diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahr zu nehmen haben.

 

Die Spartenleiter sind dem Vorstand berichtspflichtig.

 

Die Vorstandschaft ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben das Wohl des Vereins und seiner Mitglieder in uneigennütziger Weise zu vertreten.

 

 

§ 13   - Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn

 

a) das Interesse des Vereins es erfordert   oder                                         

b) die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Aushang in den Aushängekästen und durch Bekanntmachung in der öffentlichen Tagespresse unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein zu berufen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allen Dingen die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes.

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag gelehnt.                                                                           Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

 

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

 

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

 

§ 14   - Protokollierung der Beschlüsse

 

Die in Vorstandschaftssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den jeweiligen Versammlungsleitern und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

 

 

§ 15   - Sparten

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Sparten oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss der Vorstandschaft gegründet.

 

2. Die Sparte wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

 

3. Spartenleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden gemäß § 10 Abs. 5 entsprechend gewählt.

 

4. Die Sparten sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sparten- und Aufnahmebeitrag zu erheben.                                   

 

Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaft.

 

 

§ 16   - Kassenprüfung

 

1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.              

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

2. Die Kasse der Sparten wird ebenfalls in jedem Jahr durch zwei von der Spartenversammlung der Sparte gewählte Kassenprüfer geprüft.             

Diese erstatten der Spartenversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters der Sparte.

 

 

§ 17   - Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es      

 

a) die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder                                                                         

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn min. 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt hat, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.                                                                                   

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.

 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Nordenham, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.

 

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16. Februar 2001. Die Satzungsänderung tritt mit ihrer Genehmigung in Kraft. Die bisherige Satzungsfassung verliert ihre Gültigkeit.

 

Genehmigung bedeutet Eintragung in das Vereinsregister.